Karlsruhe (epd). Nach einem Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe muss ein Jobcenter einen Klienten mit FFP2-Masken ausstatten. Der Mann hatte einen Eilantrag eingereicht. Er muss nun bis zum 21. Juni 2021 zusätzlich zum Regelsatz entweder als Sachleistung wöchentlich 20 FFP2-Masken zugesandt oder als Geldleistung hierfür monatlich 129 Euro zusätzlich ausgezahlt bekommen, entschied das Gericht. Der Beschluss vom 11. Februar (AZ: S 12 AS 213/21 ER) ist rechtskräftig.
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Arbeitssuchende einen besonderen Mehrbedarf an wöchentlich 20 FFP2-Masken glaubhaft machen konnte. Ohne Mund-Nasen-Bedeckungen dieses Standards seien er und alle Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsleistungen in ihrem Grundrecht auf sozialen Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. Nach drei Monaten Lockdown müssten Arbeitsuchende wieder am Gemeinschaftsleben in einer dem sozialen Existenzminimum entsprechenden Art und Weise teilnehmen können, heißt es in der Urteilsbegründung.
Auf Alltagsmasken oder OP-Masken müssten sie sich dazu nicht verweisen lassen. Diese seien für den Infektionsschutz vor SARS-CoV-2-haltigen Aerosolen unter anderem in der Straßenbahn, im Supermarkt, im Treppenhaus, im Wartezimmer - auch angesichts der Virusvarianten - nicht gut genug geeignet. Das Gericht geht hier weiter ins Detail und schreibt, dass der Gebrauch nur einer sogenannten OP-Maske in der aktuellen Situation "gegen das gesetzliche Verbot gefährlicher Körperverletzungen" verstoße. Die Anerkennung individueller Mehrbedarfe an FFP2-Masken diene daher nicht nur der Befriedigung privater Bedürfnisse sondern bezwecke den Infektionsschutz der Allgemeinheit vor einer weiteren Verbreitung des Virus.