Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen hat die Maskenpflicht im Umfeld von Geschäften außer Vollzug gesetzt. Der räumliche Geltungsbereich für die Regelung der Coronaschutzverordnung für NRW sei nicht klar genug definiert und genüge daher nicht den rechtsstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen, erklärte das Gericht am Mittwoch in Münster in einer Entscheidung über einen Eilantrag. Der Begriff des "unmittelbaren Umfelds" könne sowohl einen Radius von einigen wenigen Metern vom Eingangsbereich des Geschäfts aus als auch einen deutlich größeren Bereich meinen. Der Beschluss ist unanfechtbar. (AZ: 13 B 1932/20.NE)
Die Unklarheiten wögen deswegen besonders schwer, weil ein Verstoß gegen die Maskenpflicht mit einem Bußgeld geahndet werden könne, führte das Gericht weiter aus. Klarheit gebe es auch nicht durch die Begründung der Regelung. So sollten demnach Bereiche erfasst werden, in denen es wegen der räumlichen Gegebenheiten dazu kommen könne, dass der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werde. Eine präzise Bestimmung des Bereiches, in dem die Maskenpflicht vor Einzelhandelsgeschäften gelten solle, sei betroffenen Kunden auch damit nicht möglich. Einen grundsätzlichen Antrag gegen das Tragen von Masken lehnte das Gericht hingegen ab.
Laut der Regelung der NRW-Coronaschutzverordnung sollte im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske getragen werden.