Düsseldorf, Neuss (epd). Das Landgericht Düsseldorf hat die Zivilklage eines Restaurantbesitzers aus Neuss abgewiesen, der wegen der coronabedingten Schließung seines Lokals von der Versicherung 24.000 Euro erhalten wollte. Die 9. Zivilkammer des Landgerichts entschied am Dienstag, dass der Mann keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung hat, da in der Betriebsschließungsversicherung das Covid-19-Virus nicht aufgeführt wurde. (AZ: 9 O 292/20)
Die Versicherung könne nur für die mit Verweis auf das damalige Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erreger und Krankheiten einstehen, erläuterte das Gericht. Der Versicherer hafte nicht für Schäden, die durch das Auftreten von Krankheiten und Erregern entstünden, die in dem Infektionsschutzgesetz aus dem Jahr 2000 noch nicht erwähnt worden seien.
Der Restaurantbesitzer hatte sein Lokal aufgrund der Corona-Schutzverordnung des Landes NRW im vergangenen März geschlossen. Für die Schließung des Betriebes verlangte der Mann die ihm aus seiner Sicht zustehende Versicherungsleistung für einen Zeitraum von 30 Tagen. Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.