Kassel (epd). Ein im Rahmen der Eingliederungshilfe bezahltes persönliches Budget für behinderte Menschen darf nicht befristet werden. Zwar kann alle zwei Jahre der Bedarf des behinderten oder kranken Menschen neu überprüft werden, eine generelle Befristung dieser Unterstützungsform ist aber nicht gesetzlich vorgesehen, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 8 SO 9/19 R) Als Folge der Entscheidung müssen Betroffene wegen einer Befristung nicht immer wieder neu einen Antrag für die Eingliederungshilfeleistung stellen.
Seit 2008 besteht ein Rechtsanspruch für behinderte und psychisch kranke Menschen auf ein persönliches Budget. Betroffene sollen mit der Geldleistungen ihre behinderungsbedingt anfallenden Hilfen selbst "einkaufen" können, etwa, indem sie selbst Assistenzkräfte fest anstellen.
Im Streitfall hatte sich der aus dem Bodenseekreis stammende Kläger dagegen gewehrt, dass der damals zuständige Sozialhilfeträger sein Budget befristet hatte. Ursprünglich hatte er als Eingliederungshilfe 600 Euro monatlich bewilligt bekommen. Davon bezahlte er eine Putzhilfe, aber auch Telefonkosten, Eintrittsgelder oder Reparaturen an seinem E-Bike.
Als der psychisch kranke Mann auf Grundsicherung im Alter angewiesen war, kürzte der Sozialhilfeträger das persönliche Budget auf 196 Euro und später auf 388 Euro monatlich. Die Bewilligung der Zahlung wurde zudem befristet, so dass der Mann nach Ablauf hätte erneut einen Antrag stellen müssen.
Der Sozialhilfeträger hatte das damit begründet, dass sich der behinderungsbedingte Bedarf, den das persönliche Budget ausgleichen soll, im Laufe der Zeit ändern könne.
Doch für diese Befristung gibt es keine Rechtsgrundlage, urteilte das BSG. Der Kläger müsse daher nicht immer neue Anträge für das Budget stellen, nur weil der vom Eingliederungshilfeträger festgelegte Befristungszeitraum abgelaufen ist. Allerdings könne der behinderungsbedingte Bedarf durchaus alle zwei Jahre neu geprüft werden, so dass sich die Höhe des persönlichen Budgets je nach Bedarf nach unten oder oben verändern könne.
Ob der Kläger wegen eines zu geringen Budgets in der Vergangenheit nun Nachforderungen stellen kann, muss das Landessozialgericht Baden-Württemberg prüfen. Der Sozialhilfeträger sei nur dann zur Nachzahlung verpflichtet, wenn der Kläger in der Vergangenheit tatsächlich auch Ausgaben für seinen behinderungsbedingten Bedarf hatte, so das BSG.
epd fle db