Karlsruhe (epd). Mietern steht wegen einer vom Land erlassenen fehlerhaften Mietpreisbremse kein Schadensersatz zu. Es gibt keinen Amtshaftungsanspruch einzelner Mieter bei abstrakten Gesetzen und Verordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu einer vom Land Hessen festgelegten fehlerhaften Mietpreisverordnung. (AZ: III 25/20)
Das Land hatte die Mietpreisbremse am 17. November 2015 per Verordnung. Danach sollten in angespannten Wohnungsmärkten die Mietsteigerungen gedeckelt werden. Doch die Verordnung hatte vor dem Landgericht Frankfurt/Main keinen Bestand. Diese sei wegen einer fehlenden Begründung unwirksam.
Ein Mieter aus Frankfurt-Eschersheim, der im Februar 2017 für seine Wohnung 11,50 Euro pro Quadratmeter als Kaltmiete zahlen sollte, konnte wegen der fehlerhaften Verordnung nicht wie vorgesehen die Miete senken. Die ortsübliche Vergleichsmiete lag bei 7,45 Euro. Laut Mietpreisbremse darf bei einer Neuvermietung die Miete höchstens zehn Prozent darüber liegen. Hier wären das 8,20 Euro gewesen.
Weil er nun weiterhin die hohe Miete zahlen musste, verlangte er vom Land Hessen Schadensersatz. Das Land habe seine Amtspflichten verletzt, weil es fehlerhaft die Verordnung nicht begründet habe, so der Kläger.
Doch einen Schadensersatzanspruch hat der Mieter nicht, urteilte der BGH. Ein Amtshaftungsanspruch setze voraus, dass ein Amtsträger gegenüber einem geschädigten Dritten seine Amtspflichten verletzt hat. Verordnungen und Gesetze seien bis auf wenige Einzelfallgesetze durchweg generell und abstrakt gehalten, ihnen fehlt "die Richtung auf bestimmte Personen oder Personenkreise". Hier war die Verordnung auf die Wahrung des Interesses der Allgemeinheit und nicht auf die eines Einzelnen gerichtet gewesen, so dass kein Schadensersatzanspruch besteht, entschied der BGH.