Köln (epd). Im Eilverfahren der AfD gegen die Einstufung als Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz hat das Verwaltungsgericht Köln einen Antrag der Partei auf eine Zwischenregelung abgelehnt. Das Bundesamt habe zugesagt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag nichtöffentlich bekanntzugeben, ob es die Partei als Verdachtsfall einstufe, erklärte das Gericht am Mittwoch. Zudem habe das Bundesamt zugesichert, bis dahin AfD-Abgeordnete und AfD-Mandatsbewerber nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen. Deswegen gebe es keine Notwendigkeit für eine Zwischenregelung. (AZ: 13 L 105/21)
Die AfD hatte am vergangenen Donnerstag einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Dem Bundesamt solle untersagt werden, die AfD als Verdachtsfall oder als "gesichert extremistische Bestrebung" einzustufen und zu behandeln und eine solche Einstufung oder Behandlung öffentlich bekanntzugeben. Zudem hatte die Partei beantragt, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag eine Zwischenregelung, einen sogenannten Hängebeschluss, zu erlassen, da ihr sonst ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb drohe.
Diesen Antrag auf eine Zwischenregelung lehnte das Gericht ab. Aufgrund der Erklärung des Bundesamts könne sich eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln während der Dauer des Eilverfahrens lediglich auf die einfachen Parteimitglieder auswirken, erklärte das Gericht. Die möglichen Folgen seien nicht derart gravierend, dass eine Zwischenregelung nötig sei.
Einerseits erfolge nach einer Einstufung als Verdachtsfall nicht automatisch der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, andererseits bestehe grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Beobachtung nach einer solchen Einstufung, erläuterten die Richter. Schließlich gehe es um den Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, die die Verfassungsschutzbehörden verteidigen müssten.