Kassel (epd). Nach einem Gerichtsurteil kann auch eine nur geringfügige Beschäftigung den Hartz-IV-Anspruch von nach Deutschland eingereisten EU-Bürgern begründen. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht erst recht, wenn die Kinder in Deutschland zur Schule gehen und die geringfügig oder teilzeitbeschäftigten Eltern deshalb ein Aufenthaltsrecht haben, entschied am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Verfahren. (AZ: B 14 AS 25/20 R und B 14 AS 42/19 R) Die Kasseler Richter setzten damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes um. Seit Januar dieses Jahres ist der gesetzliche Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für EU-Bürger mit in Deutschland zur Schule gehenden Kindern weggefallen.
Sonst gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen weiterhin, dass in Deutschland arbeitsuchende EU-Bürger vom Hartz-IV-Anspruch ausgeschlossen sind, wenn sie weder Arbeitnehmer sind oder über kein Aufenthaltsrecht verfügen.
Im ersten Verfahren war die psychisch kranke bulgarische Klägerin mit ihren zwei Kindern im April 2013 nach Deutschland eingereist. Die Kinder besuchten die Schule. Zwischen November 2014 und Februar 2015 ging die Frau einem Minijob als Verkäuferin nach und verdiente monatlich 250 Euro. Der Arbeitgeber hatte mitgeteilt, ihr den Job aus Mitleid gegeben zu haben.
Arbeitslosengeld II lehnte das Jobcenter Köln jedoch ab, weil sich die Bulgarin allein zur Arbeitsuche hier aufhalte. Sie sei auch nicht als Arbeitnehmerin einzustufen, weil ihr Minijob nur einen Umfang von acht Wochenstunden und der Arbeitgeber ihr die Stelle nur aus Mitleid gegeben habe, hieß es zur Begründung.
Auch im zweiten Verfahren vor dem BSG ging es um einen Bulgaren, der als Elektrohelfer auf Abruf bei einer Firma für zwei Monate beschäftigt war. Dessen Tochter besuchte die Schule. Auch hier hatte das Jobcenter Bremen Hartz-IV-Zahlungen abgelehnt, weil der Mann sich nur zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalte.
Das BSG verwies den ersten Fall wegen fehlender Feststellungen an die Vorinstanz zurück. Allerdings gelte die Frau auch als Minijobberin mit einem Verdienst von nur 250 Euro als Arbeitnehmerin, so dass sie über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Auch seien ihre Kinder hier zur Schule gegangen, so dass ihr auch deshalb Sozialleistungen zustehen könnten. Das Landessozialgericht müsse nun prüfen, ob unter Umständen der Sozialhilfeträger zu Leistungen verpflichtet ist.
Im zweiten Fall sprach das BSG dem Mann Arbeitslosengeld-II-Leistungen zu. Als Teilzeitbeschäftigter war er nach EU-Recht freizügigkeits- und damit aufenthaltsberechtigt. Seine Tochter besuchte zudem die Schule, so dass sich auch aus diesem Grund ein Hartz-IV-Anspruch ergebe.