Erfurt (epd). Der Käufer eines pleitegegangenen Unternehmens muss für die Betriebsrentenansprüche der übernommenen Beschäftigten, die vor Einleitung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, nicht haften. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in zwei Urteilen entschieden und die Klagen zweier Betriebsrentner abgewiesen. (AZ: 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16)
Die beiden Männer waren bei einem Autoteilezulieferer beschäftigt, bei dem sie eine betriebliche Altersversorgung erwirtschafteten. Die Höhe der Betriebsrente berechnete sich nach der Anzahl der Dienstjahre und einem zu einem bestimmten Stichtag vor dem Ausscheiden erzielten Gehalt.
Als am 1. März 2009 das Insolvenzverfahren über das Unternehmen eröffnet wurde, blieben die Kläger einen Monat im ungewissen, wie es mit dem Betrieb weitergeht. Schließlich wurde die Firma verkauft und von einem anderen Unternehmen übernommen. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens sprang der Pensions-Sicherungs-Verein für die bis dahin erwirtschafteten Anwartschaften ein. Dieser legte aber entsprechend den gesetzlichen Regelungen für die Betriebsrentenberechnung das damals niedrigere Einkommen zugrunde. Die Kläger meinten, dass mit dem Betriebsübergang auf das neue Unternehmen dieses nun für die ursprünglich zugesagten höheren Betriebsrentenansprüche haften müsse.
Die obersten Arbeitsrichter in Erfurt urteilten, dass die Haftung eines Betriebserwerbers für Betriebsrentenansprüche beschränkt sei. So müsse dieser nicht für Ansprüche geradestehen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Dies verstoße auch nicht gegen EU-Recht, sofern ein Mindestschutz für Betriebsrentner erhalten bleibt. Dies werde in Deutschland aber mit den Ansprüchen gegenüber dem Pensions-Sicherungs-Verein gewährleistet.