Karlsruhe (epd). Gesetzliche Krankenkassen dürfen weiter ohne ausdrückliche Zustimmung des Versicherten seine elektronische Patientenakte nutzen und diesem gezielt Angebote etwa zur Krankheitsvorsorge machen. Eine gegen die entsprechende gesetzliche Regelung eingelegte Verfassungsbeschwerde eines Versicherten wegen einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit zwei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen als unzulässig zurück. (AZ: 1 BvR 619/20 und 1 BvQ 108/20)
Die geltenden Regelungen erlauben gesetzlichen Krankenkassen in Zusammenhang mit der elektronischen Patientenakte, "individuell geeignete Versorgungsinnovationen oder sonstige individuell geeignete Versorgungsleistungen" anzubieten. Dabei können Krankenkassen auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Sozialdaten eines Versicherten zugreifen.
Der Beschwerdeführer sah in den Vorschriften sein informationelles Selbstbestimmungsrecht verletzt. Er wandte sich dagegen, dass Krankenkassen von sich aus und ohne seine Einwilligung auf die in der elektronischen Patientenakte gespeicherten Sozialdaten zugreifen können. Nur bei ausdrücklichem Widerspruch könne die Datenauswertung untersagt werden. Damit verliere er die "Hoheit über seine Daten", argumentierte der Bürger.
Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde als unzulässig zurück. Die Nutzung der elektronische Patientenakte sei für Versicherte freiwillig. Der Beschwerdeführer habe es damit "selbst in der Hand, die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung anzuwenden, indem er seine Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilt". Auch der ebenfalls eingereichte Antrag auf einstweilige Anordnung wiesen die Verfassungsrichter ab. Der Versicherte hätte Rechtsschutz vor den Sozialgerichten suchen müssen.