Saarbrücken (epd). Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einen Absatz der aktuell geltenden Corona-Verordnung zu den Kontaktbeschränkungen teilweise außer Kraft gesetzt. "Eine Vorschrift muss so formuliert sein, dass die von ihr Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können", teilte das Gericht am Mittwoch in Saarlouis mit. Demnach widersprechen sich in der saarländischen Verordnung ein Absatz zu Kontaktbeschränkungen auf nur eine Person aus einem anderen Haushalt und einem Absatz, der Kontakte aus dem familiären Bezugskreis davon ausnimmt. Die Landesregierung müsse die Regelung klarstellen. (AZ.: 2 B 7/21)
Ausgesetzt ist Paragraf 6, Absatz 1 der aktuellen Corona-Verordnung soweit er Kontakte aus dem familiären Umfeld betrifft. "Private Zusammenkünfte werden auf einen Haushalt und eine nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt", heißt es dort. Dies widerspreche Paragraf 1, Absatz 2, der den familiären Bezugskreis samt deren jeweiligen Haushaltsangehörigen von der Kontaktreduzierung ausnimmt. Das Gericht hat nach eigenen Angaben einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Bestimmtheit von Normen angenommen.
Im konkreten Fall hatte eine Frau ein Normenkontrolleilverfahren beantragt, weil sie sich gehindert sehe, ihre Enkel gemeinsam mit ihrem Mann und mit deren Eltern zu treffen, zu besuchen oder von diesen besucht zu werden. Im vorliegenden Fall sei nicht klar, ob die Beschränkung auf eine Person aus einem anderen Haushalt oder die Ausnahme mit Blick auf den familiären Bezugskreis gelte, erklärten die Richter. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.