Koblenz, Speyer (epd). Ein zur "Zimmervermietung" umgestaltetes Bordell in Speyer bleibt nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz coronabedingt geschlossen. Wer Zimmer stundendweise an Dritte vermiete und nicht den Schwerpunkt auf Wohn- oder Schlafzwecke lege, räume bewusst die Möglichkeit von sexuellen Dienstleistungen ein, teilte das Gericht am Dienstag in Koblenz mit. Es bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße. (AZ: 6 B 11589/20.OVG und 5 L 1066/20.NW)
Im konkreten Fall hatten die Bordellbetreiberinnen nach der coronabedingten Schließung ihres Betriebes in den ursprünglich von den Prostituierten genutzten Räumen eine private Zimmervermietung unter der Bezeichnung "Schweden-Hostel" begonnen. Ihnen sei nicht bekannt, ob die Mieter sexuelle Dienstleistungen in Anspruch nähmen, hatten sie erklärt. Nach Kontrollen der Einrichtung untersagte die Stadt Speyer die Nutzung der Räume zu Prostitutionszwecken, weil der Ort nach wie vor wie ein Bordell betrieben werde. Die Bordellbesitzerinnen erhoben Widerspruch, stellten einen Eilantrag, den erst das Verwaltungsgericht und nun das Oberverwaltungsgericht ablehnten.
Die Gerichte waren sich den Angaben zufolge einig, dass die Antragstellerinnen nach wie vor eine Prostitutionsstätte betrieben. Die Zimmervermietung geschehe in den Räumlichkeiten des Bordellbetriebs, dessen Infrastruktur fortbestehe. Eine Kontaktaufnahme zu Prostituierten sei über eine Verlinkung auf einer Internetseite weiterhin möglich. Außerdem hielten sich innerhalb des Gebäudes Prostituierte in für tageweise zehn Euro angemieteten Ruheräumen oder zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auf. Alle Anfragen von Interessenten der Zimmervermietung bezogen sich laut Gericht auf eine Online-Anzeige mit dem Betreff "Stundenzimmer für Dein Rendezvous".