Hamburg (epd). Wer ohne Maske zur Schule kommt, darf nach einem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) nicht dauerhaft vom Unterricht ausgeschlossen werden. Die Maskenpflicht an Schulen sei zwar rechtmäßig, es fehle aber bislang eine Rechtsgrundlage für den unbefristeten Ausschluss vom Unterricht, teilte das OVG am Freitag mit. Das OVG stellte sich damit gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg. Der Beschluss ist unanfechtbar. (AZ: 1 Bs 237/20)
Die Maskenpflicht an Schulen ist laut OVG nach der Coronavirus-Eindämmungsverordnung ein verhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Schülerinnen und Schüler. Es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den "auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss" eines Schülers, der sich weigert, der Maskenpflicht nachzukommen. Weder die Coronavirus-Eindämmungsverordnung noch das Schulgesetz enthielten eine entsprechende Befugnis.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte am 27. November 2020 den Eilantrag eines Schülers der 12. Klasse einer Stadtteilschule und seiner Eltern gegen die Maskenpflicht abgelehnt. Die Frage der Rechtmäßigkeit eines Unterrichtsausschlusses sei derzeit noch offen, hieß es. In einer Abwägung mit den Rechten des Schülers überwiege aber der Schutz der Gesundheit durch die Maskenpflicht.