Gelsenkirchen (epd). Ein Senioren-Ehepaar aus Essen hat keinen Anspruch auf eine sofortige Corona-Schutzimpfung. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte am Montag einen entsprechenden Eilantrag der 84-Jährigen ab. In dem Beschluss stellten die Richter klar, dass die beiden Senioren auf die Öffnung des regionalen Impfzentrums und die Freischaltung der Telefonnummer für die Terminvergabe warten müssten. (AZ: 20 L 1812/20)
Der Argumentation der Antragsteller, dass es vonseiten der Stadt Essen rechtwidrig sei, zunächst alle Bewohner von Pflegeheimen und das dort tätige, jüngere Personal zu impfen, folgte die 20. Kammer des Gerichts nicht. Die Richter betonten, es bestehe ein Anspruch auf Impfung nur im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe. Es stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass innerhalb der Gruppe der Hochbetagten der Impfstoff zunächst primär in Pflegeheimen eingesetzt werde. Das Schutzbedürfnis dort sei ungleich höher als für über 80-Jährige, die noch in häuslicher Umgebung wohnten.
Die Richter verwiesen auf Erkenntnisse und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts. Menschen in Gemeinschaftseinrichtungen sei es nicht gleichermaßen möglich, zum Eigenschutz die Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren, erklärten sie. Menschen im eigenen Haushalt hingegen seien deutlich weniger Kontakten ausgesetzt.
Zudem sei die Kommune nicht der richtige Adressat für ein entsprechendes Begehren, erläuterten die Verwaltungsrichter. Die Terminvergabe für eine Corona-Impfung erfolge in NRW nicht durch Städte, Kreise oder Gemeinden. Vielmehr habe sich das Düsseldorfer Gesundheitsministerium die Konkretisierung der Priorisierungs-Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausdrücklich selbst vorbehalten.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster eingelegt werden.