Kassel (epd). Transsexuelle Menschen können sich bei der Geschlechtsangleichung hin zur Frau ihre Barthaare nur von einem Arzt auf Krankenkassenkosten entfernen lassen. Betroffene können keine Kostenübernahme für die Behandlung beim Kosmetiker oder einem sogenannten Elektrologisten verlangen, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in drei am Freitag bekanntgegebenen Urteilen vom Vortag. (AZ: B 1 KR 6/20 R, B 1 KR 19/20 R und B 1 KR 28/20 R)
In einem Fall ging es um eine Mann-zu-Frau-Transsexuelle aus Niedersachsen. Die Klägerin ließ auf Krankenkassenkosten geschlechtsangleichende Maßnahmen vornehmen. Dabei wollte sie insbesondere ihre Barthaare mit der sogenannten Nadelepilation entfernen lassen. Dabei werden die Barthaarwurzeln mit Stromimpulsen dauerhaft entfernt.
Da die Klägerin keinen Arzt für die Behandlung fand, wollte sie diese bei einem darauf spezialisierten nicht-ärztlichen Elektrologisten vornehmen lassen. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte die Übernahme der Kosten ab.
Zu Recht, befand das BSG. Die gesetzlichen Bestimmungen würden vorsehen, dass für eine Kostenübernahme der Barthaarentfernung bei Mann-zu-Frau-Transsexuellen ein Arzt die Behandlung vornehmen müsse. Werde diese bei einem nicht-ärztlichen Elektrologisten vorgenommen, bestehe kein Anspruch auf Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse, selbst wenn der Behandler über eine Heilpraktikererlaubnis verfüge.
Eine Kostenübernahme sei aber möglich, wenn ein Elektrologist in einer Arztpraxis bei der Nadelepilation mithilft und der Arzt die Aufsicht hat. Gebe es eine Versorgungslücke, weil Kassenärzte die Behandlung nicht anbieten, sei auch der Gang zum Privatarzt denkbar, deren Kosten die Krankenkasse in solch einem Fall übernehmen müsste, entschied das BSG.