Celle, Bremen (epd). Familienangehörige von im Ausland lebenden Deutschen, die selbst nicht deutsche Staatsangehörige sind, haben nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (LSG) keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Mit dieser Entscheidung wies das Gericht die Klage eines 69-jährigen Mannes ab, der monatlich rund 980 Euro Rente bezieht. Das Urteil wurde am Montag bekannt (L 8 SO 77/20).
Der aus Bremen stammende Kläger ist seit 1993 mit einer Thailänderin verheiratet. Das Paar wanderte 2017 in das asiatische Land aus, die Ehefrau hat dort eine Tochter aus erster Ehe. Diese Tochter hatte ein Kind bekommen, welches sie aber nach der Geburt verlassen hatte. Das Paar adoptierte das Enkelkind und nahm es bei sich auf.
Weil nun drei Personen zu versorgen waren und eine neue Wohnungseinrichtung benötigt wurde, beantragte der Mann Sozialhilfe in Bremen. Das Sozialamt lehnte den Antrag ab, da keine unabweisbare Notlage vorliege und der Mann nach Deutschland zurückkehren könne. Der Kläger argumentierte, ihm sei eine Rückkehr nicht zuzumuten, weil der Lebensunterhalt seiner Frau und des Adoptivkindes in der Bundesrepublik nicht gesichert werden könne. Außerdem erhalte das Kind kein Visum und dürfe Thailand nicht verlassen.
Das LSG bestätigte die Rechtsauffassung des Sozialamtes. Für Familienangehörige von Auslandsdeutschen, die selbst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit haben, seien generell keine Leistungen vorgesehen. Für Auslandsdeutsche kämen Leistungen bei außergewöhnlichen Notlagen in Betracht und wenn eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich sei. Eine solche Notlage liege bei dem Kläger aber nicht vor, da eine Person mit knapp 1.000 Euro im Monat in Thailand gut leben könne. Auch in Deutschland könne der Lebensunterhalt mit diesem Betrag meist ohne Grundsicherung bestritten werden. Auf die Familie komme es dabei nicht an, da weitergehende Ansprüche mangels deutscher Staatsbürgerschaft gerade nicht bestünden.