Kassel (epd). Die Erwerbsunfähigkeit von Hartz-IV-Beziehern darf nicht mit einem bereits vier Jahre alten ärztlichen Gutachten belegt werden. Lehnt eine Arbeitslose ihre Einwilligung zur Verwendung der ärztlichen Unterlagen an die Deutsche Rentenversicherung ab, liegt noch kein Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflicht vor, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 14 AS 13/19 R) Arbeitslosengeld-II-Leistungen dürfe das Jobcenter aus diesem Grund dann nicht versagen.
Im Streitfall ging es um eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem Raum Heilbronn. Das Jobcenter hatte ihr 2014 die Zahlung von Arbeitslosengeld II wegen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht verweigert. Die Frau hatte es abgelehnt, dass ein 2010 erstelltes ärztliches Gutachten an die Deutsche Rentenversicherung zur Prüfung der Erwerbsunfähigkeit weitergeleitet wird.
Das Gutachten sei falsch und ohne ihr Wissen von ihrem damaligen Betreuer veranlasst worden, erklärte die Frau. Eine Weitergabe der ärztlichen Unterlagen an die Rentenversicherung würde ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht verletzen.
Das BSG erklärte zwar, dass Betroffene nicht bestimmen könnten, welche Unterlagen zur Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit herangezogen werden. Allerdings gebiete die Amtsermittlungspflicht, dass ärztliche Gutachten nicht zu alt sein sind. Dies sei hier mit vier Jahren der Fall. Das Jobcenter habe damit das Arbeitslosengeld II nicht wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigern dürfen, urteilte das BSG.