Münster (epd). Fitnesstrainer können nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen auch draußen kein kontaktloses Training in Kleingruppen anbieten. Die Corona-Verordnung in NRW erlaube ausschließlich Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, erklärte das Gericht am Donnerstag in Münster (AZ.: 13 B 1780/20.NE). Zwar seien kommerzielle Sportanbieter in ihrer Berufsfreiheit tiefgreifend beeinträchtigt, jedoch sei dies etwa durch die angekündigten Novemberhilfen vorübergehend hinnehmbar, erklärten die Richter. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Im konkreten Fall wollte ein Fitnesstrainer aus Dortmund mit einem Eilantrag erreichen, ein Outdoor-Sportangebot für Training auf Abstand in Kleingruppen mit bis zu zwölf Teilnehmern plus Trainer anbieten zu können. Dies lehnte das OVG mit Verweis auf die Reduzierung der Infektionsausbreitung ab. Dass Gastronomiebetriebe Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten dürfen und Menschen zum Friseur oder zum Einkaufen den gleichen Weg wie zum Training zurücklegen müssten, verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, erklärte das Gericht.
Es handele sich nicht um vergleichbare Sachverhalte, betonten die Richter. Die Landesregierung habe Einkäufe und Friseurbesuche der Grundversorgung zugerechnet. Die Offenhaltung dieser Bereiche sei deswegen dringender als die Ermöglichung sportlicher Betätigung, wobei diese unter Beschränkungen auch weiterhin möglich sei.