Celle (epd). Zur Behandlung einer Penisverkrümmung müssen gesetzliche Krankenkassen nach einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen keine Kosten für unkonventionelle Methoden übernehmen. Geklagt hatte ein 59-jähriger Mann aus dem westlichen Niedersachsen, wie das Gericht am Montag mitteilte. Von seiner Krankenkasse verlangte er die Kostenübernahme von rund 14.000 Euro für eine spezielle Operation bei einem Privatarzt. Laut Krankenkasse ist die Behandlungsmethode allerdings nicht anerkannt (AZ: L 16 KR 143/20)
Generell dürfen laut Gericht gesetzliche Krankenkassen nur in schweren Ausnahmefällen Kosten für unkonventionelle Methoden übernehmen. Dazu zählten beispielsweise lebensbedrohliche oder vergleichbare Erkrankungen. Der Mann hatte argumentiert, dass eine solche Erkrankung bei ihm vorliege. Er habe auf einen erheblichen psychischen Leidensdruck und fürchte mit Blick auf seine Erektionsfähigkeit um den dauerhaften Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion.
Das Gericht dagegen entschied, eine Einschränkung der Lebensqualität reiche nicht aus, um den Fall zur Ausnahme zu erklären. Eine bislang nur leichte Beeinträchtigung der Erektion eines 59-jährigen Mannes sei weder lebensbedrohlich noch wertungsmäßig damit vergleichbar. Sie könne nicht als drohender Verlust einer herausgehobenen Körperfunktion qualifiziert werden zumal auch die OP selbst ein gesteigertes Risiko von postoperativen Erektionsstörungen beinhalte.