München (epd). Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs muss die Landeshauptstadt München Räumlichkeiten für eine BDS-Veranstaltung zur Verfügung stellen. Mit dem Urteil vom 17. November, das am Donnerstag bekanntgegeben wurde, gab der Verwaltungsgerichtshof der Klage eines Münchners statt. Dieser wollte in einem städtischen Saal eine Podiumsdiskussion zur gegen den Staat Israel gerichteten Boykott-Bewegung BDS ("Boycott, Divestment and Sanctions") veranstalten. Die beklagte Landeshauptstadt hatte seinen Antrag auf Überlassung einer Räumlichkeit abgelehnt und sich dabei auf einen Grundsatzbeschluss des Stadtrats bezogen. (AZ: BayVGH 4 B 19.1358)
In dem Grundsatzbeschluss vom 13. Dezember 2017 hatte der Stadtrat festgelegt, dass städtische Einrichtungen nicht für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden dürfen, die sich mit Inhalten, Themen und Zielen der BDS-Kampagne befassen oder diese unterstützen. Begründet wurde dieser Benutzungsausschluss damit, dass es sich um eine antisemitische Kampagne handle, die gegen die geltende Verfassungsordnung verstoße.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sprach dem Kläger, der seine Veranstaltung 2018 im Münchner Stadtmuseum durchführen wollte, nun ein Benutzungsrecht zu. Die Stadt als Träger öffentlicher Einrichtungen dürfe zwar deren Zweck festlegen und auch bestimmte Nutzungsarten ausschließen, hieß es zur Begründung. Dabei müsse sie aber das höherrangige Recht und insbesondere die Grundrechte beachten. Einem Bewerber allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerungen den Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung zu verwehren, verstoße gegen das Grundrecht auf Meinungsfreiheit.
Etwaige antisemitische Äußerungen könnten erst dann einen Ausschluss rechtfertigen, wenn damit die Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährdet wäre, hieß es. Gegenwärtig sei nicht ersichtlich, dass diese Gefahrenschwelle mit den Boykottaufrufen der BDS-Befürworter erreicht werde. Wenn eine öffentliche Einrichtung für Veranstaltungen zu allgemeinpolitischen Fragen zur Verfügung gestellt werde, dann dürften nicht nur die vom Einrichtungsträger gebilligten Themen und Meinungen zugelassen werden.
Das Verwaltungsgericht München hatte der Landeshauptstadt im Dezember 2018 noch Recht gegeben. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist möglich.