Saarlouis (epd). Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat das coronabedingte Betriebsverbot für Kosmetikstudios und Massagepraxen aufgehoben. Die Schließung stelle mit Blick auf die Sicherungsmaßnahmen und Hygienekonzepte "voraussichtlich eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung" im Vergleich zu anderen körpernahen Dienstleistern wie etwa Friseursalons dar, teilte das Gericht am Montag in Saarlouis mit. Die Beschlüsse sind nicht anfechtbar. (AZ: 2 B 337/20 und 2 B 340/20)
Betreiber von Massagepraxen und Kosmetikstudios hatten den Angaben zufolge Eilanträge gegen die coronabedingte Schließung gestellt. Sie hatten erklärt, dass die generelle Untersagung nicht mit der Berufsfreiheit vereinbar sei, zudem liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor, wenn Friseurbetriebe geöffnet bleiben dürften.
Dieser Argumentation schloss sich das Gericht an - wie schon in der vergangenen Woche bei Tattoostudios (AZ: 2 B 323/20 und 2 B 306/20). Wenn man die Arbeits- und Betriebsabläufe in Kosmetikstudios und Massagepraxen mit denen von einem "deutlich höheren Kundendurchlauf geprägten Friseursalons" vergleiche, sei nicht nachvollziehbar, wieso die Studios vorläufig schließen müssten und Friseursalons offen bleiben könnten.