Brüssel, Straßburg (epd). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage einer Frau abgewiesen, die ein Umgangsrecht mit dem leiblichen Kind ihrer früheren Lebensgefährtin erstreiten wollte und sich dafür auf das Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens bezog. Die französische Justiz habe das Ansinnen nicht zu Unrecht abgewiesen, weil sich gemeinsame Treffen durch den Konflikt der beiden Frauen für das Kind als traumatisch erwiesen hätten, erklärte der EGMR am Donnerstag in Straßburg. (AZ: 19511/16)
Die Frauen hatten lange zusammengelebt, bevor sie die Entscheidung zur Gründung einer Familie fällten, erläuterte der EGMR. 2009 kam der Junge zur Welt, den sie bis zur Trennung 2012 gemeinsam aufzogen. Kurz darauf verbat die leibliche Mutter, bei dem das Kind geblieben war, der Ex-Partnerin den Umgang und bekam damit in Frankreich schließlich Recht. Die Justiz dort urteilte laut EGMR, dass die konflikthaften Treffen gegen das Kindeswohl seien.
Der EGMR hatte an dem Urteil nichts auszusetzen. Zwar sei die Klägerin laut französischem Recht berechtigt gewesen, Umgang mit dem Kind zu suchen, nachdem sie trotz der fehlenden leiblichen Abstammung faktisch eine familiäre Beziehung mit ihm aufgebaut habe. Bei der Frage, was daraus für den konkreten Fall folge, habe Frankreichs Justiz aber begründet gehandelt und ihren Ermessensspielraum nicht überschritten.