Koblenz (epd). Eine Stadt darf für Demonstrationen zwar einen coronabedingten Mund-Nasen-Schutz anordnen, aber laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz weitere Accessoires wie Sonnenbrillen nicht verbieten. Auch wenn das Vermummungsverbot gelte, setze dieses voraus, dass jemand absichtlich seine Identität verschleiern wolle, teilte das Gericht am Dienstag mit. Ein generelles und von den Absichten der jeweiligen Versammlungsteilnehmer losgelöstes Verbot von Accessoires sei nicht erforderlich. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz ist möglich. (AZ: 3 K 371/20.KO)
Im konkreten Fall meldete der Kläger im April 2020 eine Versammlung an. Die Stadt Koblenz erlaubte dies unter der Auflage, dass alle Teilnehmer zur Verhinderung einer Ausbreitung des Coronavirus einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssten. Gleichzeitig hätte diese Alltagsmasken nicht mit weiteren Accessoires wie Sonnenbrillen oder Kopfbedeckungen kombiniert werden dürfen, um die Identität der Menschen feststellen zu können.
Die Klage dagegen hatte teilweise Erfolg. So bestätigten die Koblenzer Richter die Rechtmäßigkeit einer angeordneten Maskenpflicht. Bei gemeinsamen Kundgebungen stelle sie eine notwendige Ergänzung zu den Abstandsregeln dar. Denn bei Versammlungen würden oft lautstarke Parolen gerufen, so dass eine Maske die Verbreitung von Aerosolen verringere.
Das Verbot weiterer Accessoires sei allerdings unzulässig. Das Vermummungsverbot sei nicht betroffen, "wenn eine Versammlungsteilnehmerin neben ihrem Mund-Nasen-Schutz aus religiösen Gründen einen Schleier anlegen oder Versammlungsteilnehmer bei Sonnenschein eine Sonnenbrille aufsetzen würden", erklärte das Gericht.