Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat die Schließung von Gastronomiebetrieben in Nordrhein-Westfalen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bestätigt. Das Gericht wies einen Eilantrag gegen das bis Ende November geltende Betriebsverbot ab, wie das Oberverwaltungsgericht am Montag mitteilte. (AZ: 13 B 1656/20.NE) Die vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen sei voraussichtlich eine notwendige Schutzmaßnahme, erklärte das Gericht. Der damit verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit der Betreiber sei angesichts der Pandemielage verhältnismäßig.
Nach der geltenden Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen bis zum 30. November untersagt. Zulässig bleiben die Belieferung mit Speisen und der Außer-Haus-Verkauf. Gegen die angeordnete Schließung hatte eine Antragstellerin geklagt, die in Bedburg eine Speisegaststätte betreibt. Sie argumentierte nach Angaben des Gerichts, dass die Regelung willkürlich sei, da der Betrieb gastronomischer Einrichtungen nach den derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Weiterverbreitung des neuartigen Coronavirus beitrage.
Nach Einschätzung des Gerichts hingegen führt das Betriebsverbot zusammen mit weiteren Maßnahmen zu einer deutlichen Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung. Die Klägerin könne auch nicht das Argument mit Erfolg geltend machen, dass sich Gastronomiebetriebe nicht als Infektionstreiber erwiesen hätten, erklärte das Gericht. Das Infektionsgeschehen sei diffus, und Infektionsketten ließen sich größtenteils nicht mehr zurückverfolgen. Bei dieser Ausgangslage müssten die Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurücktreten, hieß es in dem unanfechtbaren Beschluss.