Köln (epd). Ein Pflegeheim muss kein Schmerzensgeld nach dem Sturz einer schwer dementen Bewohnerin zahlen. Das Landgericht Köln wies die Klage der Tochter der inzwischen gestorbenen Patientin einer Kurzzeitpflegeeinrichtung und deren Forderungen von Schmerzensgeld in Höhe von 35.000 Euro ab (AZ: 3 O 5/19). Ein Pflegefehler sei dem Pflegepersonal nicht vorzuwerfen, erläuterte das Gericht am Montag seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung.
Das Gericht verwies auf das Gutachten eines Pflegesachverständigen, wonach das Pflegepersonal im Falle der 94-Jährigen mit Pflegegrad V alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hatte. Das Gutachten habe zudem deutlich gemacht, dass das Anbringen von Bettgittern oder eine Fixierung der Frau sogar nachteilig gewesen wären, erläuterte das Gericht.
Entsprechende Forderungen hatte die klagende Tochter vorgebracht und erklärt, das Heim habe die bestehende Sturzgefahr ihrer Mutter verkannt oder nicht richtig darauf reagiert. Die Pfleger hätten Bettgitter anbringen oder das Bett tiefer einstellen müssen und die Seniorin auf jeden Fall engmaschiger beobachten sollen.
Eine Fixierung könne dem Gutachten zufolge zu Strangulationen führen, erläuterte das Gericht. Außerdem führe die erzwungene Unbeweglichkeit zu einem Muskelabbau, der zu einer fortschreitenden motorischen Verunsicherung führe und damit die Sturzgefahr sogar erhöhe. Bettgitter könnten ebenfalls eine Sturzgefahr erhöhen, weil demente Patienten den Seitenschutz zu überklettern versuchten und damit Stürze aus größerer Höhe begünstigten.
Im April 2018 war die demente hochbetagte Seniorin in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung nachts aufgestanden, gestürzt und hatte sich eine Platzwunde zugezogen. Einige Tage später wurde sie erneut nachts außerhalb ihres Betts schwer verletzt aufgefunden. Sie hatte nach einer Oberschenkelhalsfraktur und einer Gehirnblutung operiert werden müssen und war danach in einem deutlich höherem Maße auf Pflege angewiesen als zuvor.