Kassel (epd). Für eine Krankschreibung und damit einen möglichen Anspruch auf Krankengeld müssen Ärzte Patienten persönlich in Augenschein nehmen. Ohne einen unmittelbaren Arzt-Patienten-Kontakt ist keine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit möglich, stellte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Donnerstag verkündeten Urteil in Kassel klar. (AZ: B 3 KR 6/20 R)
Im Streitfall wurde der Kläger wegen eines operationsbedürftigen Leistenbruchs krankgeschrieben. Infolge seiner Arbeitsunfähigkeit erhielt er Krankengeld von seiner Krankenkasse. Die behandelnde Ärztin hatte für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit den Mann persönlich untersucht und bis zum 25. März 2015 krankgeschrieben, dem Tag, an dem der Mann ambulant operiert werden sollte. Auf Nachfrage der Krankenkasse teilte sie in einem Musterformular mit, dass der Mann erst nach der Operation wieder arbeiten könne.
Doch der Eingriff wurde auf den 2. April 2015 verschoben, so dass bis dahin keine reguläre Krankschreibung vorlag. Die Krankenkasse meinte, dass die Ärztin zwar am 25. März 2015 ein Fax mit ihrer Prognose geschickt hatte. Eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sei dies aber nicht, da sie den Patienten offenbar nicht untersucht habe.
Das BSG reichte den Fall wegen fehlender Feststellungen an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt zurück. Allerdings verwiesen sie auf die ständige BSG-Rechtsprechung, wonach für eine Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich sei.
Derzeit ist allerdings wegen der Corona-Pandemie der erforderliche unmittelbare Arzt-Patientenkontakt für eine Krankschreibung ausgesetzt. Diese kann nun ausnahmsweise auch telefonisch erfolgen.