Brüssel, Luxemburg (epd). Eine Türkin in Deutschland, die zwischenzeitlich die deutsche Staatsbürgerschaft hatte, verliert dadurch nicht ihre unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Das entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch zu einem Fall aus Duisburg. Das einmal erworbene Recht bestehe unabhängig davon fort, ob die Voraussetzungen für seine Entstehung sich zwischenzeitlich geändert hätten. Das Recht der Frau gründet auf einem Beschluss des türkisch-europäischen Assoziationsrates von 1980, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Türkei und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der heutigen EU, eingerichtet wurde. (AZ: C-720/19)
Die Frau war 1970 zu ihrem in Deutschland arbeitenden Mann gezogen, wie der EuGH erklärte. Als Familienangehörige eines abhängig beschäftigten Türken erhielt sie zunächst eine mehrfach verlängerte befristete Aufenthaltserlaubnis und 1996 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 2001 wurde sie erst Deutsche und verlor dabei die türkische Staatbürgerschaft, bevor sie im selben Jahr wieder die türkische Staatsbürgerschaft annahm.
Der damit einhergehende Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft wurde laut EuGH erst rund zehn Jahre später formal festgestellt. Daraufhin erhielt die Frau erneut eine mehrfach verlängerte befristete Aufenthaltserlaubnis. Als sie wieder die unbefristete Aufenthalterlaubnis beantragte und auf das einst erworbene Recht verwies, verweigerte das die Stadt Duisburg. Die auf den Beschluss des Assoziationsrats gegründete Erlaubnis sei durch Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft unwirksam geworden.