Düsseldorf (epd). Wer Unterricht bei einem mit dem Coronavirus infizierten Lehrer gehabt hat, muss nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in häusliche Quarantäne. Dies entschied die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts am Freitag in einem Eilverfahren und lehnte damit den Antrag eines Schülers ab, der sich dagegen wehrt, dass er auf Anordnung des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf 14 Tage in häuslicher Quarantäne bleiben muss. (AZ.: 7 L 2038/20)
Der Schüler hatte Unterricht bei einer positiv auf den Krankheitserreger Sars-Cov-2 getesteten Lehrkraft. Obwohl der Klassenraum gut durchlüftet wurde, gelte der Schüler damit als Kontaktperson der Kategorie 1 und müsse in häusliche Quarantäne, beschieden die Richter.
Zur Begründung hat sich die Kammer auf Erkenntnisse und Orientierungshilfen des Robert Koch-Instituts (RKI) gestützt. Nach Maßgabe des RKI muss jede Kontaktperson in häusliche Quarantäne, die sich mehr als 30 Minuten mit einer an Covid-19 infizierten Person in einem schlecht belüfteten Raum aufgehalten hat.
Auch wenn durch das Lüften des Klassenraums das Infektionsrisiko für den klagenden Schüler gesenkt worden sein könnte, bleibe die Frage, ob diese Maßnahme "im Rahmen der effektiven Gefahrenabwehr" ausreichend gewesen sei, erklärte das Gericht. In Abwägung der betroffenen Grundrechte und Rechtsgüter kamen die Richter deshalb zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse zum Schutz von Leben und Gesundheit der Bevölkerung eine kurzzeitige Einschränkung der Bewegungsfreiheit rechtfertige.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.