Leipzig (epd). Das Bundesverwaltungsgericht hat am Mittwoch in Leipzig über die Bedingungen zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik (PID) bei Embryonen verhandelt. Zu klären war unter anderem die Frage, wie die gesetzlich geforderten Voraussetzungen für eine PID - das Vorliegen einer "schweren Erbkrankheit" und ein dafür bestehendes "hohes Risiko" - konkret zu definieren sind.
Ebenfalls strittig ist nach Angaben der Vorsitzenden Richterin Renate Philipp, wie weit der Spielraum von Ethikkommissionen der Länder reicht, eine PID zu genehmigen, und ob Gerichte hier Entscheidungshilfen festlegen können. Ein Urteil soll laut Philipp am 5. November verkündet werden.
Die Bayerische Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik hatte Anfang 2016 einer Frau die Genehmigung für die vorgeburtliche Untersuchung künstlich befruchteter Embryonen auf Erbkrankheiten verwehrt. Die Frau hatte die Untersuchung angestrebt, da ein gemeinsames Kind mit ihrem vorbelasteten Partner mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 Prozent mit der erblichen Muskelschwäche Myotone Dystrophie zur Welt kommen würde.
Das Verwaltungsgericht München und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) wiesen Klagen gegen die Entscheidung der Ethikkommission ab. Der VGH urteilte im März 2019, eine PID dürfe nur durchgeführt werden, wenn eine Erbkrankheit mindestens den Grad der schwereren Muskeldystrophie Duchenne aufweist. In der Revisionsverhandlung muss das Bundesverwaltungsgericht nun auch klären, ob eine derartige Konkretisierung durch die Verwaltungsgerichte im Sinne des Embryonenschutzgesetzes ist.