Kassel (epd). Hartz-IV-Bezieher müssen sich einen ausgezahlten "Sofortbonus" wegen eines Stromanbieterwechsels als Einkommen mindernd auf das Arbeitslosengeld II anrechnen lassen. Denn zugeflossene Einnahmen gelten nach den gesetzlichen Bestimmungen als anzurechnendes Einkommen, urteilte am Mittwoch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (AZ: B 4 AS 14/20 R)
Der aus dem Märkischen Kreis stammende, verheiratete Hartz-IV-Bezieher hatte zum April 2018 seinen Stromanbieter gewechselt. Der neue Energieversorger honorierte den Vertragswechsel mit einem "Sofortbonus" in Höhe von 242 Euro.
Das Jobcenter wertete die einmalige Zahlung als Einkommen, die mindernd auf die Hartz-IV-Leistungen berücksichtigt werden müsse. Den Sofortbonus teilte die Behörde auf den Kläger und die Ehefrau auf, zog noch eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro ab und kürzte dann für den Monat Juni 2018 die Hartz-IV-Leistung bei dem Kläger um 91 Euro.
Sowohl die Klage vor dem Sozialgericht Dortmund als nun auch die eingelegte Sprungrevision beim BSG brachten dem Kläger keinen Erfolg. Die obersten Sozialrichter verwiesen zwar auf eine frühere Entscheidung des 14. BSG-Senats vom 23. August 2011, wonach eine Stromkostenerstattung nicht als Einkommen zu werten sei (AZ: B 14 AS 186/10 R und B 14 AS 185/10 R). Dies sei auf einen ausgezahlten Sofort-Bonus wegen eines Stromanbieterwechsels aber nicht übertragbar.
Auch Stromanbieter können sich das Urteil zunutze machen: Wird ein Bonus nicht ausgezahlt, sondern direkt mindernd auf die Strompreishöhe angerechnet, hat dies nach Angaben des Jobcenters Märkischer Kreis keinen Einfluss auf die Hartz-IV-Höhe. Der Hilfebedürftige profitiere so von geringeren Stromzahlungen. Von Geschäftsmodellen, in denen tatsächlich Geld als Bonus auf das Konto fließt, hat der Hartz-IV-Bezieher wegen der Anrechnung als Einkommen dagegen nichts.