Karlsruhe (epd). Mütter müssen für den vorzeitigen Abbruch einer Mutter-Kind-Kur keinen Schadenersatz zahlen. Vertragsklauseln einer Kurklinik, die bei einer vorzeitigen Abreise ohne medizinischen Grund eine Entschädigung vorsehen, seien unwirksam, urteilte am Donnerstag der Bundesgerichtshof in Karlsruhe. (AZ: III ZR 80/20)
In dem Streitfall hatte eine Mutter von vier minderjährigen Kindern eine dreiwöchige Mutter-Kind-Kur in einer Kurklinik angetreten. Ihre gesetzliche Krankenversicherung hatte die medizinische Vorsorgemaßnahme auch gebilligt. Bei einem vorzeitigen Abbruch des Kuraufenthaltes ohne medizinischen Grund sahen die Geschäftsbedingungen der Klinik vor, dass Patienten für jeden vorzeitig abgereisten Tag eine pauschale Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des Tagessatzes zahlen müssen. Als die Frau mit ihren vier Kindern ihre Kur nach zehn Tagen abbrach, verlangte die Kurklinik für die restlichen zwei nicht angetretenen Wochen Schadenersatz, insgesamt 3.011 Euro.
Doch den müsse die Mutter nicht bezahlen, urteilte der Bundesgerichtshof. Die Schadenersatzklausel der Kurklinik sei unwirksam. Die Frau durfte ohne besonderen Grund die Mutter-Kind-Kur vorzeitig beenden. Denn es habe hier ein "besonderes Dienstverhältnis" in Form eines Behandlungsvertrages vorgelegen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben danach Patienten ein jederzeitiges Kündigungsrecht.