Münster (epd). Um von der Corona-Maskenpflicht in der Schule befreit werden zu können, braucht es laut einem Gerichtsbeschluss eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung. Aus dem Attest müssten sich nachvollziehbar konkret zu benennende gesundheitliche Beeinträchtigungen ergeben und woraus diese im Einzelnen resultierten, erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen am Donnerstag in Münster. Außerdem müssten relevante Vorerkrankungen erwähnt werden. Zudem müsse deutlich werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gekommen sei, heißt in dem Beschluss. (AZ: 13 B 1368/20)
Im konkreten Fall wollten zwei Schüler aus Bocholt eine vorläufige Befreiung von der Maskenpflicht im Schulgebäude und auf dem Schulgelände erlangen. Zur Begründung reichten sie den Angaben zufolge jeweils zwei gleichlautende ärztliche Bescheinigungen ein. Im ersten Attest hieß es, dass das ganztägige Tragen einer Alltagsmaske aus gesundheitlicher Sicht nicht zu befürworten sei, da dadurch Konzentration, Aufmerksamkeit und Lernerfolg der Antragsteller litten. Das zweite Attest verwies auf eine Befreiung allein aus gesundheitlichen Gründen.
Die Schulleitung wollte die Bescheinigungen nicht akzeptieren und erteilte keine Befreiung von der Maskenpflicht. Das Verwaltungsgericht Münster lehnte den Eilantrag der Schüler dagegen ab. (AZ.: 5 L 710/20) Dem schloss sich auch das Oberverwaltungsgericht an. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Die vorgelegten Atteste erfüllten nicht einmal Mindestanforderungen, erklärte das OVG. Unabhängig davon könnten die angeführten allgemeinen Beeinträchtigungen im Grundsatz bei allen Schülerinnen und Schülern auftreten. Die Erteilung einer Befreiung verlange mit Blick auf die Coronabetreuungsverordnung "grundsätzlich über diese allgemeinen Beeinträchtigungen hinausgehende physische und/oder psychische Erkrankungen, die in der Person des jeweiligen Antragstellers begründet seien".