Münster/Düsseldorf (epd). Eine Gesamtschule im Kreis Wesel (Nordrhein-Westfalen) hat einer Gerichtsentscheidung zufolge einen Schüler nach einem Streit mit lebensgefährlicher Verletzung zu unrecht der Schule verwiesen. Die Ordnungsmaßnahme sei in diesem Fall unverhältnismäßig und daher rechtswidrig gewesen, heißt es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster (AZ: 19 E 477/20). Eine Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung sei nur in begründeten Ausnahmefällen berechtigt, wenn bei einem wiederholt auffälligen Schüler auch gewalttätiges Handeln oder schweres kriminelles Tun festgestellt würden.
Solche Umstände liegen laut dem OVG nicht vor. So habe die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Köperverletzung gegen den Jugendlichen eingestellt, weil von einer Notwehrsituation auszugehen sei, hieß es.
Der Fall liegt ein Jahr zurück. Der Schüler war an einer Bushaltestelle vor dem Schulgelände von einem Mitschüler mit Faustschlägen angegriffen worden. Der damals 14-Jährige wehrte sich und traf den anderen Teenager so unglücklich am Kopf, dass dieser zu Boden fiel und einen Schädelbruch mit massiven Gehirnblutungen erlitt. Nachdem das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn eingestellt wurde, strebt der Schüler nun eine Klage gegen seine frühere Schule an. Er besucht mittlerweile eine andere Schule und will an Gesamtschule nicht wieder zurückkehren.
In der Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht ging es um die Gewährung einer Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hatte in erster Instanz den Antrag des Schülers mangels Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (AZ: VG Düsseldorf 18 K 129/20). Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte nun Erfolg.
Die Schulentlassung habe sich nicht dadurch erledigt, dass der Schüler an seiner neuen Schule bleiben wolle, heißt es in dem Beschluss des OVG. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der Schulentlassung bestehe fort, da negative Auswirkungen der Ordnungsmaßnahme auf die weitere Schullaufbahn möglich seien. Der Beschluss ist unanfechtbar.