Münster (epd). Das Oberverwaltungsgericht Münster hat das corona-bedingte Verbot sexueller Dienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vorläufig außer Kraft gesetzt. Die vollständige Untersagung aller sexuellen Dienstleistungen verstoße voraussichtlich gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, erklärte das Gericht in einer Eilentscheidung am Dienstag (AZ: 13 B 902/20.NE). In der aktuellen Pandemie-Situation stelle ein solches Verbot keine notwendige Schutzmaßnahme dar, die die damit verbundenen Grundrechtseingriffe rechtfertige. Das Gericht gab damit dem Antrag eines Unternehmers statt, der in Köln ein Erotik-Massagestudio betreibt.
Zwar sei das Infektionsgeschehen weiterhin dynamisch und der Erlass von Schutzmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung daher grundsätzlich gerechtfertigt, führte das Gericht aus. Inzwischen habe es jedoch weitgehende Lockerungen in nahezu allen gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereichen gegeben. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass bei sexuellen Dienstleistungen nach wie vor ein vollständiger Ausschluss von Infektionsgefahren erforderlich sei. Bei auf zwei Personen beschränkten sexuellen Kontakten sei die Gefahr zahlloser Infektionsketten geringer als bei anderen bereits zugelassenen Veranstaltungen.
Es sei "nicht ersichtlich, dass das mit dem Ausstoß von Aerosolen verbundene Risiko der Ansteckung bei sexuellen Handlungen zweier Personen deutlich größer sei als bei privaten Feiern mit bis zu 150 Personen, die zum Teil durch eine ausgelassene Atmosphäre mit Musik, Tanz und dem Konsum alkoholischer Getränke geprägt seien", erklärte das Gericht in dem unanfechtbaren Beschluss. Zu einer erhöhten Atemaktivität und dem damit verbundenen vermehrten Ausstoß von möglicherweise virushaltigen Aerosolen komme es beispielsweise in Sportstätten, wo die Ausübung nicht-kontaktfreier Sportarten gestattet sei, und in Fitnessstudios.