Frankfurt a.M. (epd). Durch Betrugsfälle bei den Corona-Hilfen sind den Ländern Schäden in Millionenhöhe entstanden. Das ergab eine Umfrage des Evangelischen Pressedienstes (epd) unter den Justizministerien und Generalstaatsanwaltschaften der Bundesländer. In Bayern lag die ausgezahlte Schadenssumme Ende Mai bei 1,7 Millionen Euro. Bei noch nicht ausbezahlten Anträgen im Gesamtwert von 2,2 Millionen Euro bestehe der Verdacht auf falsche Angaben, hieß es. In Sachsen beläuft sich die Summe nach Schätzungen mindestens auf 5,1 Millionen Euro. Die niedersächsischen Behörden geben die entstanden Schäden vorläufig mit 6,5 Millionen Euro an.
In Schleswig-Holstein, wo 241 Verfahren wegen Subventionsbetrug im Zusammenhang mit Corona anhängig sind, beträgt die Schadenssumme nach Angaben des Justizministeriums je nach Fall 2.500 und 15.000 Euro. In anderen Bundesländern konnten die Behörden keine genauen Zahlen nennen.
Die Ermittlungen sind in den meisten Fällen noch nicht abgeschlossen. Allein in Nordrhein-Westfalen beläuft sich im Zeitraum April bis Juli die Summe der Verfahren auf 3.800, die Zahl der Beschuldigten auf insgesamt 4.287. Bei der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main, den hessischen Staatsanwaltschaften und Polizeipräsidien sind derzeit rund 600 Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlichen Betrugs mit staatlich finanzierten Corona-Soforthilfezahlungen anhängig. In Bayern laufen 537 Ermittlungs- und Vorermittlungsverfahren. Deutschlandweit sind mindestens 6.900 Ermittlungen im Gange.
Auf Subventionsbetrug stehen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen sind bis zu zehn Jahre Haft möglich. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist: Strafbar ist der versuchte Betrug auch dann, wenn das Geld gar nicht geflossen ist.
Unternehmen und Organisationen aller Branchen können aufgrund wirtschaftlicher Einbußen als Folge der Corona-Auflagen einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellen, soweit ihr Umsatz 50 Millionen Euro nicht übersteigt. Auch Solo-Selbstständige und Freiberufler können einen Antrag stellen. Das jeweilige Unternehmen darf nicht vor März in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein.
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