München (epd). Eltern können für ihre lange studierenden Kinder nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen. Besteht für das erwachsene Kind kein Kindergeldanspruch mehr, können die Unterhaltszahlungen bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze voll in der Steuererklärung angegeben werden. Dies gilt auch dann, wenn das in Ausbildung befindliche Kind mit einem Lebensgefährten in einem Haushalt zusammenwohnt, entschieden die obersten Finanzrichter in München. (AZ: VI R 43/17)
Nach den gesetzlichen Bestimmungen können Eltern für ihr in Ausbildung befindliches Kind bis zum Alter von 25 Jahren Kindergeld erhalten. Danach ist grundsätzlich Schluss.
Brauchen Kinder für ihre Ausbildung länger, etwa weil das Studium lange dauert oder dieses sich wegen einer Krankheit verzögert hat, sind Eltern für die Erstausbildung auch nach der Altersgrenze von 25 weiter unterhaltspflichtig. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass die Unterhaltsaufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 9.408 Euro pro Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend gemacht werden können.
Im Streitfall erhielten die Kläger für ihr studierendes Kind kein Kindergeld mehr, zahlten ihrer Tochter im Jahr 2014 zur Fortsetzung ihres Studiums 10.084 Euro an Unterhaltsleistungen. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsaufwendungen jedoch nur zur Hälfte. Denn die Tochter wohne mit ihrem Lebensgefährten zusammen, der selbst über Einkünfte verfüge. Das Paar würde offensichtlich "aus einem Topf wirtschaften" und eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Dem widersprach der BFH. Die Tochter sei wegen der Unterhaltsleistungen der Eltern nicht mittellos gewesen, so dass gar keine Bedarfsgemeinschaft vorgelegen habe. Daher könnten die Eltern für ihre Unterhaltsleistungen den vollen gesetzlichen Höchstbetrag, hier von damals noch 8.354 Euro, als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.