Minden (epd). Das Verwaltungsgericht Minden hat die Corona-Allgemeinverfügung für die Fleischwirtschaft in Nordrhein-Westfalen bestätigt. Die Verfügung, die unter anderem regelmäßige Coronatests für die Beschäftigten vorschreibt, sei rechtens, erklärte das Gericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (AZ: L 662//20). Die Maßnahmen seien verhältnismäßig. Die Testpflicht sei ein geeignetes Mittel, um eine weitere Verbreitung des Coronavirus zu verhindern. Solange es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse gebe, wie die Gefahr der Verbreitung des Coronavirus in Fleischwirtschaftsbetrieben sicher gebannt sei, schieden Einzelfallbetrachtungen der einzelnen Betriebe aus, hieß es.
Gegen die Allgemeinverfügung hatte sich ein Fleischverarbeitungsbetrieb im Kreis Gütersloh mit einem Eilantrag gewandt. Die Verfügung ordnet für Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten besondere Schutzmaßnahmen an, wie mindestens wöchentliche Testungen der Beschäftigten, eine besondere Belehrung über Hygienemaßnahmen sowie eine aktuelle Erfassung der Namen und Anschriften der Mitarbeiter.
Gegen die Testpflicht spricht nach Auffassung des Gerichtes auch nicht, dass die vom Robert Koch-Institut verfolgte nationale Strategie anlasslosen Testungen in der Bevölkerung grundsätzlich kritisch gegenüberstehe. Bei besonderen Infektionsgefahren halte das RKI derartige Testungen im Einzelfall für möglich, heißt es in der Begründung des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses. Mit der Allgemeinverfügung für die Fleischwirtschaft hatte das Gesundheitsministerium auf die massenhaften Corona-Ausbrüche bei mehreren Fleischbetrieben reagiert, wie Tönnies im Kreis Gütersloh und Westfleisch im Kreis Coesfeld.