München (epd). Pauschale Geldprämien einer Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten führen nicht automatisch zu einem Steuernachteil. Hat ein Steuerpflichtiger den Krankenkassenbonus für etwas bekommen, bei dem ihm tatsächlich Aufwendungen entstanden sind - etwa für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio - gilt die dafür gezahlte Prämie nicht als Rückerstattung von Kassenbeiträgen, wie der Bundesfinanzhof in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (AZ. X R 16/18) Eine nachteilige steuerliche Minderung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge dürfe das Finanzamt dann nicht vornehmen, erklärten die Münchner Richter.
Der Kläger hatte von seiner Krankenkasse einen pauschalen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten in Höhe von 230 Euro erhalten. Dieser enthielt etwa zehn Euro für einen Gesundheits-Check-up beim Hausarzt, 20 Euro für gesundes Körpergewicht und 30 Euro für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio. Das Finanzamt wertete die Geldprämie als Rückerstattung von Krankenkassenbeiträgen. Die ursprünglich gezahlten Kassenbeiträge könnten daher nicht mehr in voller Höhe als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen. Der Bundesfinanzhof betonte, bei tatsächlichen Aufwendungen für eine Gesundheitsmaßnahme dürfe der Fiskus die dafür gezahlte Prämie der Krankenkasse nicht als Rückerstattung von Beiträgen ansehen. Der Bonus dürfe dann nicht zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs führen.
Anders sehe dies jedoch bei Prämien für gesundheitsbewusstes Verhalten aus, bei denen der Steuerpflichtige keine Aufwendungen hatte. Dies seien etwa Vorsorgeuntersuchungen, die die Krankenkasse sowieso bezahlt oder eine Prämie für gesundes Körpergewicht. Dafür gezahlte Boni seien als Beitragsrückerstattung anzusehen, die zu einer Minderung des Sonderausgabenabzugs für Krankenversicherungsbeiträge führen.