Karlsruhe, Leipzig (epd). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Verurteilung eines Apothekers und zweier Ärzte aus Hamburg wegen Abrechnungsbetrugs weitgehend bestätigt. Das Landgericht Hamburg hat es demnach zu Recht als Betrug gewertet, dass sich der Apotheker mit Hilfe eines Strohmannes an einem Medizinischen Versorgungszentrum beteiligen und so Einfluss auf das Verordnungsverhalten der Ärzte nehmen wollte, befanden die Richter des 5. Leipziger Strafsenats des BGH in einem am Mittwoch verkündeten Urteil. (Az.: 5 StR 558/19) Allerdings muss eine andere Wirtschaftsstrafkammer neu über die Strafhöhe entscheiden.
Im Streitfall kaufte der Apotheker nach den Feststellungen des Landgerichtes ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ), um so Einfluss auf die dort tätigen Ärzte beim Verschreiben von Medikamenten nehmen zu können. Der Apotheker habe sich neue Absatzquellen für von ihm hergestellte hochpreisige Medikamente versprochen. Nach den sozialrechtlichen Bestimmungen ist die Beteiligung eines Apothekers an einem MVZ seit 2012 gesetzlich jedoch verboten.
Um dennoch das MVZ kaufen zu können, habe sich der Apotheker des mitangeklagten Strohmannes, einem Arzt, bedient, der die Mehrheitsanteile an der Einrichtung erwarb. Verkäufer war ein ebenfalls angeklagter und in finanzielle Bedrängnis geratenen Mediziner, der als ärztlicher Leiter weiter in dem MVZ arbeitete. Weil wegen der Beteiligung des Apothekers die kassenärztliche Zulassung des MVZ nicht mehr vorlag, wurden zu Unrecht knapp eineinhalb Millionen Euro an das MVZ gezahlt. Die Techniker Krankenkasse zahlte zudem an den Apotheker rund 150.000 Euro für fehlerhafte Verordnungen.
Das Landgericht hatte den Apotheker wegen Abrechnungsbetruges zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Die beteiligten zwei Ärzte kamen mit Bewährungsstrafen von zehn sowie sechs Monaten davon.
Der BGH urteilte nun, dass das Landgericht zu Recht die Strohmann-Konstruktion als Betrug gewertet habe. Über die Höhe der Schuldsprüche müsse das Landgericht aber wegen Rechtsfehlern neu entscheiden, so das Gericht. Auch die vom Landgericht angeordnete Einziehung von rund eineinhalb Millionen Euro als Erträge aus den Betrugstaten müsse neu berechnet werden.