Schleswig (epd). Entgegen einer Anordnung der Schulleitung muss ein Schüler aus Kiel vorläufig keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht am Mittwoch. (AZ: 9B 23/20) Der Vater des Jungen hatte einen Eilantrag gegen die Maskenpflicht an der Kieler Gemeinschaftsschule gestellt. Das Gericht in Schleswig gewährte Eilrechtsschutz gegen diese Verpflichtung. Das bedeutet, dass die Schulleitung das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes bei diesem Schüler vorläufig nicht durchsetzen kann. Für andere Schüler hat die Entscheidung keine Auswirkungen.
Das Gericht stufte die im Hygienekonzept der Schule enthaltene Verpflichtung, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, als Verwaltungsakt ein. Die Verpflichtung greife in das Grundrecht der Schüler auf allgemeine Handlungsfreiheit ein, hieß es. Gegen diesen Verwaltungsakt hatte der Vater des Schülers Widerspruch eingelegt. Ob die Anordnung der Maskenpflicht rechtmäßig und verhältnismäßig ist, hat das Gericht nach eigenen Angaben nicht geklärt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.