Berlin (epd). Eine verbeamtete Lehrerin darf nur mit Genehmigung des Dienstherren nebenbei als spirituelle Lebensberaterin Geld verdienen. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht im Fall einer Pädagogin, die an einem Berliner Gymnasium arbeitet (VG 5 K 95.17). Die Senatsbildungsverwaltung hatte 2016 ein Disziplinarverfahren gegen die Frau wegen des Verdachts eingeleitet, sie leiste auf Internetplattformen gegen Bezahlung spirituelle Beratungen, ohne dass dafür eine Nebentätigkeitsgenehmigung vorliegen. Die Beratungen beinhalteten demnach "seriöse und professionelle Zukunftsdeutung".
Zugleich wurde die Lehrerin aufgefordert, diese Tätigkeit einzustellen und auch für die Vergangenheit eine Genehmigung zu beantragen. Außerdem forderte sie die Klägerin auf, Auskunft über ihre schriftstellerische Tätigkeit zu geben. Dagegen wehrte sich die Klägerin vor Gericht und bestritt die ihr vorgeworfene Beratungstätigkeit.
Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage überwiegend ab. Eine Rechtsgrundlage für das Einfordern einer Nebentätigkeitsgenehmigung für die Vergangenheit gebe es zwar nicht. Im Übrigen sei die Weisungen jedoch nicht zu beanstanden. Zu Recht sei die Senatsverwaltung davon ausgegangen, dass die Klägerin spirituelle Beratungsleistungen im Internet gegen Entgelt anbiete. Auch die Weisung, Art und Umfang ihrer schriftstellerischen Tätigkeiten offenzulegen, sei rechtmäßig.
Gegen das Urteil ist nach Angaben des Gerichts bereits Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt worden.