Kassel (epd). Dem Beginn des Präsenzunterrichts an hessischen Schulen am Montag, 17. August, steht auch juristisch nichts mehr im Wege. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel wies am Donnerstag den Eilantrag einer Frankfurter Schülerin zurück, die in der Schulöffnung eine Erhöhung des Infektionsrisikos und damit einen Verstoß gegen das Gleichheitsrecht im Grundgesetz (Artikel 3) sah. Der Antrag sei unzulässig, entschied der VGH. (AZ: 8 B 1912/20.N)
Nach Auffassung der Schülerin ist es nicht nachvollziehbar, weshalb Schüler sich im Klassenraum ohne Einhaltung eines Abstands von 1,5 Meter aufhalten dürfen, während in nahezu allen anderen Bereichen des täglichen Lebens die Abstandsregel sowie die Maskenpflicht einzuhalten seien. Das Gericht hielt dem entgegen, dass die in der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung angeordnete Abstandsregelung lediglich im öffentlichen Raum gelte, wozu die Klassenräume nicht gehörten. Die Antragstellerin bleibe aufgrund der Schulpflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht verpflichtet. Der Beschluss ist unanfechtbar.