Karlsruhe (epd). Die niederländische Versandapotheke DocMorris darf seine Arzneimittel nicht über sogenannte Apothekenautomaten verkaufen. Dies sei nicht mit einem zulässigen Versandhandel vergleichbar und gefährde die Arzneimittelsicherheit für den Verbraucher, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in drei am Dienstag veröffentlichten Beschlüssen. (AZ: I ZR 122/19, I ZR 123/19 und I ZR 155/19)
DocMorris hatte in dem Dorf Hüffenhardt im Neckar-Odenwald Kreis einen Apothekenautomaten aufgestellt. Dieser gab sowohl rezeptpflichtige als auch nicht rezeptpflichtige Arzneimittel an die Kunden ab, ohne dass diese zuvor bestellt wurden. Auch eine Videoberatung stand den Kunden bei pharmazeutischen Fragen zur Verfügung. Die Arzneimittelabgabe über den Automaten sei mit dem zulässigen Versandhandel vergleichbar, argumentierte DocMorris. Dagegen klagten zwei Apotheker aus der Region, eine Versandapotheke aus Köln und die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe stoppte mit Urteil vom 29. Mai 2019 den Arzneimittel-Verkauf über den Apothekenautomaten. Der Automat sei kein Versandhandel. Dieser setze "eine Bestellung des Endverbrauchers zeitlich vor der Bestellung, Verpackung und Absendung des Arzneimittels voraus". Auch die Arzneimittelsicherheit werde nicht gewährleistet.
Dem folgte nun der BGH und wies eine Beschwerde von DocMorris auf Zulassung der Revision zurück. Bei der Abgabe von Arzneimitteln müsse sichergestellt werden, dass keine Gesundheitsschäden etwa wegen Medikamenten-Verwechslungen, fehlerhafter Lagerung, Wirkstoffverlust, Arzneimittelfälschungen oder dem Zugriff Unberechtigter auf Arzneimittel entstünden. Die erforderliche Arzneimittelsicherheit könne der Apothekenautomat nicht gewährleisten. Auch gesetzliche Dokumentationspflichten bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneimittel würden mit der automatisierten Abgabe nicht eingehalten.