Saarlouis (epd). Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat einem Eilantrag gegen das wegen der Corona-Pandemie erlassene generelle Verbot von sexuellen Dienstleistungen stattgegeben. Diese Vorschrift aus der Corona-Verordnung des Saarlandes sei vorläufig ausgesetzt, soweit sie ein uneingeschränktes und generelles Verbot sexueller Dienstleistungen und des Prostitutionsgewerbes enthalte, teilte das Gericht am Donnerstag in Saarlouis mit. (AZ.: 2 B 258/20) Den Eilantrag hatte eine Betreiberin einer "kleinen Prostitutionsstätte" gestellt, bei der Kunden einander nicht begegnen und der Kontakt auf eine Dienstleisterin pro Kunde beschränkt ist.
Die Bordellbetreiberin hatte laut Gericht erklärt, dass ein Verbot sexuelle Dienstleistungen in "unkontrollierte" Bereiche verlagere, was zu erheblichen Infektionsrisiken führe. Zudem sei das absolute Verbot angesichts der aktuellen Entwicklung des Infektionsgeschehens im Saarland und der bisher erfolgten Lockerungen für andere körpernahe Dienstleistungen wie etwa Friseure und Massagesalons nicht mehr zu rechtfertigen. Die Antragstellerin legte ein Hygienekonzept vor, welches Ansammlungen von Menschen in denselben Räumen ausschließe.
Der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts folgte der Argumentation und verwies auf die weniger strenge Handhabung in anderen Bundesländern in Bezug auf "kleine Prostitutionsstätten". Die momentane Situation lege eine Verletzung des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin nahe. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.