München (epd). Die an Unternehmen und Selbstständige ausgezahlte Corona-Soforthilfe darf vom Finanzamt wegen Steuerschulden nicht gepfändet werden. Da die Hilfen aktuelle Notlagen mildern sollen, ist wegen dieser Zweckbindung eine Pfändung des Finanzamtes nicht zulässig, entschied der Bundesfinanzhof in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss. (AZ: VII S 23/20 (AddV))
Im Streitfall stand der Betreiber eines Hausmeisterservices beim Finanzamt wegen Umsatzsteuerschulden in Höhe von 9.075 Euro in der Kreide. Als der Mann wegen der Corona-Pandemie in zusätzliche finanzielle Bedrängnis geriet, erhielt er vom Staat eine Corona-Soforthilfe, mit der er berufliche Einbußen ausgleichen sollte, insgesamt 9.000 Euro.
Doch seine Sparkasse weigerte sich, das auf das Pfändungsschutzkonto eingegangene Geld wegen der Steuerschulden an den Selbstständigen auszuzahlen. Das Finanzamt wollte auf das Geld zugreifen und lehnte eine Freistellung der Mittel ab.
Das Finanzgericht Münster entschied im Eilverfahren, dass das Finanzamt die Corona-Hilfen nicht pfänden darf. Das bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof nach erster Prüfung. Bei den Corona-Soforthilfen handele es sich um zweckgebundene Gelder zur Deckung von Liquiditätsengpässen, die vom Fiskus nicht gepfändet werden dürfen. Die Hilfen dienten nicht der "Befriedigung von Gläubigeransprüchen".