Oldenburg (epd). Bewohner eines Altenpflegeheimes genießen einen weitreichenden Kündigungsschutz, der nur aus einem wichtigen Grund heraus aufgehoben werden darf. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes in Oldenburg hervor, bei der es um ein Altenpflegeheim in Osnabrück ging, das einer Bewohnerin gekündigt hatte. Die Frau dürfe im Heim wohnen bleiben, die Kündigung sei unwirksam, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Das Urteil stammt vom 28. Mai und ist rechtskräftig. (AZ: 1 U 156/19)
Im konkreten Fall ging es um eine Seniorin, die 2015 in die Demenzabteilung des Pflegeheims eingezogen war. Nachdem sie nach einem Krankenhausaufenthalt medikamentös neu eingestellt worden sei, habe sie sich viel unruhiger als zuvor gezeigt, hieß es. Die Einrichtung habe ihr daraufhin mit der Begründung gekündigt, sie störe den Heimfrieden erheblich, laufe ständig umher, gehe in die Zimmer anderer Bewohner, öffne dort Türen und Fenster und schaue bei der Intimpflege zu. Sie sei aggressiv, esse und trinke nicht mehr richtig und stelle eine Gefahr für sich und andere dar.
In der Vorinstanz hatte schon das Landgericht in Osnabrück im Oktober vergangenen Jahres die Räumungsklage des Heims abgewiesen, das Oberlandesgericht in Oldenburg bestätigte nun die Entscheidung. Zur Begründung führte das Gericht aus, ein Heimvertrag könne vonseiten des Heims nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der liege hier nicht vor.
Abzuwägen seien die Interessen des alten Menschen, einen Umzug und die damit verbundenen Schwierigkeiten zu vermeiden, und die Interessen des Heims, sich von dem Vertrag zu lösen. In diesem Fall sei dem Heim die Demenzerkrankung der alten Dame bereits beim Einzug bekannt gewesen. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten seien daher hinzunehmen und bewegten sich im konkreten Fall im Rahmen.