Münster (epd). Durch Corona verursachte Beeinträchtigungen auf einer Weltreise sind laut einer Gerichtsentscheidung kein Grund für eine vorzeitige Beendigung eines Sabbatjahres. Lehrkräften in Freistellungsphasen sei es wie anderen Bürgern auch zumutbar, ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen auszurichten, entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am Freitag in zwei Fällen (AZ: 6 B 925/20 und 6 B 957/20).
Geklagt hatten eine Lehrerin und ein Lehrer aus Köln, die zum Schuljahr 2019/2020 in die Freistellungsphase ihrer bewilligten Teilzeitbeschäftigungen im Blockmodell, einem sogenannten Sabbatjahr, eingetreten waren. Auf einer gemeinsamen Weltreise beantragten sie nach Gerichtsangaben Anfang April von Australien aus die vorzeitige Beendigung des Freistellungsjahres. Sie argumentierten laut Gericht, dass die Freistellungszeit wegen der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen stark beeinträchtigt würde.
Das Oberverwaltungsgericht bestätigte Entscheidungen der Vorinstanzen zu den beiden Eilanträgen. Die Verwaltungsgerichte hatten entschieden, dass kein besonderer Härtefall nach dem Landesbeamtenrecht vorliege, nach dem den Beamten die Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr zuzumuten sei. Dass die Antragsteller ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können, sei kein ausreichender Grund. Die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.