Brüssel, Luxemburg (epd). Bei Anträgen von Kindern auf Familienzusammenführung in der EU kommt es auf ihr Alter bei der Antragstellung und nicht bei der Entscheidung über den Antrag an. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Donnerstag aus Luxemburg hervor. (AZ: C-133/19, C-136/19 und C-137/19)
Anlass war der Fall eines in Belgien anerkannten Flüchtlings, der 2012 und 2013 drei Kinder aus Afrika nachholen wollte. Das Recht auf Familienzusammenführung haben aber grundsätzlich nicht nur Flüchtlinge, sondern auch andere Personengruppen. Im vorliegenden Fall verweigerten die belgischen Behörden die Zusammenführung. Als eine Revisionsinstanz darüber befinden musste, lehnte sie sie ebenfalls ab. Ihr Argument war, dass die Kinder inzwischen volljährig geworden seien.
Dem EuGH zufolge war das nicht rechtens. Der Zeitpunkt, auf den bei der Feststellung der Minderjährigkeit abzustellen sei, sei der Tag des Antrags. Ziel des einschlägigen EU-Gesetzes sei es schließlich, Familienzusammenführungen zu begünstigen und Drittstaatsangehörigen, vor allem Kindern, Schutz zu gewähren. Ansonsten wären die Behörden und Gerichte nicht veranlasst, die Fälle Minderjähriger mit der "erforderlichen Dringlichkeit" zu bearbeiten, erklärte der EuGH.
Ferner erstreckte sich das Urteil auf Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung eines minderjährigen Kindes. Auch ein solcher könne nicht nur deshalb für unzulässig erachtet werden, weil das Kind im Lauf des gerichtlichen Verfahrens volljährig geworden sei, so der EuGH.