Weimar (epd). Das Thüringer Paritätsgesetz verstößt in Teilen gegen die Verfassung des Landes. Das hat der Verfassungsgerichtshof des Freistaats am Mittwoch in Weimar entschieden. Das Gericht sieht die in Artikel 46 der Thüringer Verfassung festgeschriebene Freiheit der Wahl beeinträchtigt, wie sein Präsident, Stefan Kaufmann, in der Urteilsbegründung sagte. Auch werde mit dem Paritätsgesetz das passive Wahlrecht - also das Recht, sich einer Wahl zu stellen - eingeschränkt. (Az: VerfGH 2/20)
Das im Juli 2019 vom Landtag beschlossenen Paritätsgesetz - das zweite nach Brandenburg - schreibt eine verbindliche Frauenquote von 50 Prozent der Kandidaten bei künftigen Landtagswahlen auf den Landeslisten der Parteien vor. Dagegen hatte die AfD-Fraktion geklagt. Die Richter fällten ihr Urteil mit sechs gegen drei Stimmen. Dem neunköpfigen Gremium gehörten in dieser Sache zwei Frauen und sieben Männer an.
Vor dem Gerichtgebäude hatten sich vor der Urteilsverkündung einige Demonstranten eingefunden. Dabei zeigten Vertreterinnen des Landesfrauenrates ein Transparent mit der Aufschrift "Männer fürchtet Euch nicht".
Seit der Wahl im vergangenen Oktober gehören dem Landtag in Erfurt nur noch 28 statt bis dahin 38 weibliche Abgeordnete an. Die Frauenquote ist damit bei 90 Mandaten (zuvor 91) von 42 auf 31 Prozent gesunken.
Auch in Brandenburg muss das Verfassungsgericht über das Paritätsgesetz entscheiden. Die rechtsextreme NPD, die AfD und die Piratenpartei haben entsprechende Organstreitverfahren auf den Weg gebracht. Die Verhandlung soll am 20. August stattfinden.