München (epd). Ein zu einer Behinderung führender Gendefekt bei einem Kind reicht noch nicht für einen Kindergeldanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus. Nur wenn vor Erreichen der Altersgrenze "Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen" vorliegen, kann länger Kindergeld gezahlt werden, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 44/17)
Kindergeld kann nach den geltenden Bestimmungen bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden, wenn sich das Kind noch in der Ausbildung befindet. Eltern behinderter Kinder können aber ein Leben lang Kindergeld erhalten, vorausgesetzt, das Kind kann wegen seiner Behinderung nicht für sich selbst sorgen. Die Behinderung muss für den Kindergeldanspruch vor Erreichen der Altersgrenze von 25 Jahren (früher 27 Jahre) aufgetreten sein.
Im Streitfall ging es um die 1968 geborene Tochter des Klägers, die an einer erblich bedingten Muskelerkrankung leidet. Erste Symptome traten im Alter von 15 Jahren auf. Die Erkrankung wurde allerdings erst im Alter von 30 Jahren diagnostiziert. Ihren Lebensunterhalt verdiente die gelernte Bürokauffrau zunächst selbst. Zehn Jahre später war sie zu 100 Prozent schwerbehindert.
Den Kindergeldantrag des Vaters lehnte die Familienkasse jedoch ab. Denn die Krankheit sei erst nach Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze von damals 27 Jahren aufgetreten.
Der BFH urteilte, dass für den Kindergeldanspruch die Behinderung vor der maßgeblichen Altersgrenze aufgetreten sein muss. Das Finanzgericht Köln muss dies nun noch einmal prüfen.