Darmstadt (epd). Heimarbeiter sind abhängig Beschäftigte und deshalb sozialversicherungspflichtig. Das gelte auch dann, wenn ihre Tätigkeit eine höhere Qualifikation erfordere, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil (AZ: L 8 BA 36/19). Revision wurde nicht zugelassen.
Zugrunde lag der Fall eines Bauingenieurs und Programmierers, der von 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt war. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete fortan bis 2013 als freier Mitarbeiter im Homeoffice für die Firma. Als das Unternehmen aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr gegeben. Dagegen klagte er vor dem Arbeitsgericht und vertrat die Ansicht, dass er als Heimarbeiter zu betrachten sei. Das sah auch das Bundesarbeitsgericht in letzter Instanz so.
Bereits Ende 2013 hatte der Mann zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenkasse stellte diesen auch fest. Dagegen klagte wiederum die Software-Firma vor dem Sozialgericht. Das verneinte im Hinblick auf das bundesarbeitsgerichtliche Urteil ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dass der Programmierer als Heimarbeiter tätig gewesen sei, begründe zudem keine Sozialversicherungspflicht. Hiergegen legte der Programmierer Berufung ein - und hatte damit nun in der zweiten Instanz Erfolg.